WIR 77- April 2025

RMC Mittelbaden e.V. Nr. 77 WIR Schon in dieser Zielsetzung der Vorschrift ist der „Freizeitkapitän“ auch nicht des schwersten und größten Wohnmobils angesprochen, erfasst und gemeint. Um es ganz deutlich und unmissverständlich zu sagen: Diese EG-Verordnung gilt für Wohnmobil - Fahrer nicht In Artikel 2 ist dann im Einzelnen normiert, welche Beförderungen im Straßenverkehr gemeint sind: Güterbeförderung …. Und dann taucht in Absatz b) erstmals das Wort „Personen“ auf: „ Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert … sind.“ Also auch hier - auch wenn der Laie den Artikel 1 schon außer Acht lässt - kein Anhaltspunkt, dass ein zum Zwecke der Freizeitgestaltung eingesetztes Wohnmobil der angesprochenen Norm unterfallen könnte. Die weiteren Artikel der EG-Norm befassen sich mit den Lenk- und Ruhezeiten, greifen also für uns gleichfalls nicht. Rüdiger Zipper Rechtsanwalt (Ehrenpräsident des EMHC) Ich würde es begrüßen, wenn diese meine Stellungnahme einem größeren Publikum, einer Vielzahl von Wohnmobilisten zur Kenntnis gebracht würde. * * * * * 21 Werbung

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